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Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2017

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.03.2017

Unterzeichnungsdatum

29.05.1958

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates.

StF: BGBl. Nr. 175/1958 idF BGBl. Nr. 185/1960 (DFB) (NR: GP VIII RV 427 AB 431 S. 56 . BR: S. 133.)

Änderung

BGBl. Nr. 267/1958 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 16/1960

BGBl. Nr. 130/1961 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 123/1962 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 108/1967

BGBl. Nr. 156/1969

BGBl. Nr. 396/1971

BGBl. Nr. 334/1972

BGBl. Nr. 51/1977

BGBl. Nr. 168/1981 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 156/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 538/1983

BGBl. Nr. 354/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 574/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 635/1988

BGBl. Nr. 132/1989

BGBl. Nr. 197/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 67/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 161/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 340/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 404/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 777/1995

BGBl. III Nr. 194/1998

BGBl. III Nr. 65/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 37/2002

BGBl. III Nr. 72/2002

BGBl. III Nr. 111/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 240/2002

BGBl. III Nr. 151/2006

BGBl. III Nr. 152/2006 (NR: GP XXII RV 1463 AB 1607 S. 158 . BR: AB 7623 S. 737 .)

BGBl. III Nr. 60/2013

BGBl. III Nr. 317/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 5/2015

BGBl. III Nr. 42/2017

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 67/1990, 340/1990, III 152/2006 *Belgien 175/1958, 267/1958 *Deutschland/BRD 175/1958, 267/1958 *Frankreich 175/1958, 267/1958, 574/1986, 197/1989 *Griechenland 175/1958, 267/1958, 396/1971 *Italien 175/1958, 267/1958, III 42/2017 *Liechtenstein III 65/1999 *Luxemburg 175/1958, 130/1961 *Malta 156/1969 *Niederlande 130/1961, III 42/2017 *Portugal 354/1984 *Schweiz 108/1967 *Slowenien III 111/2002 *Spanien 156/1983 *Türkei 123/1962, 168/1981, 161/1990, 404/1990 *Ukraine III 151/2006 *Ungarn III 317/2013

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welches so lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 317/2013)

Das vorliegende Abkommen ist gemäß Artikel 9 am 1. Juni 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich die Aussetzung des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten.

Erklärung

Der Bundespräsident erklärt namens der Republik Österreich das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 gemäß Artikel 7 des Abkommens im Verhältnis zur Republik Türkei weiterhin Wirksamkeit vom 17. April 1990 zeitweise auszusetzen.

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957. Auf Grundlage des Art. 7 dieses Abkommens hat die Republik Österreich beschlossen, mit sofortiger Wirkung die Anwendung dieses Abkommens im Verhältnis zur Ukraine auszusetzen. Dieser Schritt ist aus Gründen des ordre public erforderlich. Die Anwendung des Abkommens im Verhältnis zur Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die in ihrem Anhang I festlegt, dass die Ukraine einer derjenigen Staaten ist, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Visapflicht unterliegen.

Die Erklärung wurde am 27. Juli 2004 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrepublik Deutschland

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, daß das Abkommen auch für das Land Berlin Gültigkeit hat.

Frankreich

(Anm.: Aussetzung der Anwendung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 197/1989.)

Griechenland

(Anm.: Erklärung gemäß Artikel 7 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 396/1971.)

Italien

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 21. September 2016 in Übereinstimmung mit Art. 11 des gegenständlichen Abkommens das neue Format des Dienstausweises1 für Staatsbeamte notifiziert.

_____________________________

1 Ein Musterexemplar ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 25] .

Niederlande

Ferner haben die Niederlande am 21. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretärs des Europarats folgende Erklärung abgegeben:

„Unter Bezugnahme auf Art. 11 des Abkommens hinterlegte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 21. September 2001 beim Europarat eine Erklärung, welche eine Liste von niederländischen Reisedokumenten enthielt, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden würden. Diese Erklärung wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretariat des Europarats registriert.

Eines der niederländischen Reisedokumente, das unter Art. 1 Abs. 1 des Abkommens fällt und in der Liste, die gemäß Art. 11 des Abkommens am 1. Oktober 2001 registriert wurde, enthalten ist, ist die „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis).

Am 1. März 2017 wird das niederländische Gesetz über Pässe geändert. Durch die Änderung wird eine „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) eingeführt, mit den Worten „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN!“ auf der Vorderseite und „NICHT GÜLTIG FÜR REISEN AUSSERHALB DES SCHENGENRAUMS“ auf der Rückseite.

Das Königreich der Niederlande, im Namen des europäischen Teils der Niederlande, erklärt, dass die „Substitute Identity Card“ (Ersatz-Personalausweis) nicht als „Dutch identitiy card“ (niederländischer Personalausweis) angesehen wird, die unter Art. 1 Abs. 1 des Abkommens fällt und gemäß Art. 11 des Abkommens registriert wurde.Spanien

Gemäß Art. 1 Abs. 4 erklärte Spanien, daß der Ausdruck „Gebiet“ „Staatsgebiet“ bedeutet.

Türkei

Anläßlich der Unterzeichnung hat die Türkei folgende Erklärungen abgegeben:

1. Gemäß Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens werden die Grenzübertrittsstellen, an denen die türkische Regierung den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten die Überschreitung der türkischen Grenze gestattet, wie folgt festgelegt:

  1. a) die türkisch-griechische Grenzübertrittsstelle;
  2. b) die Grenzübertrittsstellen Istanbul, Izmir, Çanakkale, Muğla, Antalya, Mersin, Iskenderun und Aydin;
  3. c) die Flughäfen Yeşilköy (Istanbul) und Esenboğa (Ankara).

2. (Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. Nr. 168/1981)

3. Aus Gründen der Sicherheit behält sich die türkische Regierung das Recht der Einreisebewilligung bezüglich der Staatsangehörigen einer Vertragspartei vor, die als Inhaber eines der im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Ausweise nicht direkt aus einem Mitgliedsstaat des Europarates in die Türkei einreisen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 67/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1990 für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europaratesn hat die Türkei das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1990) gemäß Art. 7 des Abkommens im Verhältnis zu Österreich mit Wirksamkeit vom 18. April 1990 ausgesetzt.

Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:

Erklärung zu Art. 1:

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 4 des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.

Erklärung zu Art. 7:

Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Art. 7 des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Art. 7 gegenüber der Ukraine anwenden.

Ungarn

Erklärung zu Art. 7:

Gemäß Art. 7 des Abkommens schiebt Ungarn aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) das Inkrafttreten des Abkommens bezüglich der Türkei und der Ukraine auf. Die Anwendung des Abkommens in Bezug auf die obgenannten Staaten ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) No.539/2001 vom 15. März 2001, worin die Drittländer aufgelistet werden, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen und die, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, siehe Anhang 1, worin angeführt ist, dass die Türkei und die Ukraine zu jenen Staaten gehören, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,

in dem Wunsche, den Personenverkehr zwischen ihren Ländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 07.12.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40191706

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