Anhang
Österreich:
Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß, amtlicher Personalausweis.
Belgien:
Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland ausgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt,
Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.
Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)
Vorläufiger Personalausweis.
Bundesrepublik Deutschland:
- – Reisepass,
- – provisorischer Reisepass,
- – gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
- – gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
- – gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Frankreich:
- – nationaler Reisepass der Französischen Republik, gültig oder innerhalb der letzten fünf Jahre abgelaufen,
- – gültiger französischer Personalausweis.
Seit 1. Jänner 2014 sind, gemäß dem Dekret Nr. 2013-1188 vom 18. Dezember 2013, die gesicherten nationalen Personalausweise (Plastikkartenformat), die Erwachsenen ausgestellt werden, 15 Jahre gültig, wie durch die Gültigkeitsdauer, die auf diesen Ausweisen angegeben ist, bestätigt. Außerdem wird die Gültigkeitsdauer von gesicherten nationalen Personalausweisen, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden, automatisch um 5 Jahre verlängert, auch wenn keine wesentliche Änderung der Plastikkarte dies bestätigt. Diese Verlängerung der Gültigkeitsdauer, ohne wesentliche Änderung, gilt nur in Bezug auf gesicherte nationale Personalausweise, die Erwachsenen zwischen 2. Jänner 2004 und 31. Dezember 2013 ausgestellt wurden; bei nationalen Personalausweisen die ab dem 1. Jänner 2014 ausgestellt werden, ist das Ablaufdatum von 15 Jahren auf dem Dokument angegeben.
Die Gültigkeitsdauer von nationalen Personalausweisen, die an Minderjährige ausgestellt wurden, bleibt weiterhin 10 Jahre, auch wenn während dieser 10-Jahres-Frist die Volljährigkeit erlangt wird. Die 10-Jahres-Gültigkeitsdauer ergibt sich aus der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments.
Griechenland:
- – gültiger griechischer Reisepass;
- – gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.
- „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.
- – Personalausweis;
Italien:
Gültiger Reisepaß der Italienischen Republik
Amtlicher Personalausweis der Italienischen Republik
- Für Kinder:polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.
Dienstausweis für Staatsbeamte
Liechtenstein:
- Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,
- Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.
Luxemburg:
- Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,
- Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,
- Biometrischer Pass,
- Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).
Malta:
Gültiger nationaler Reisepaß
Gültiger amtlicher Personalausweis
Niederlande:
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:
- gewöhnlicher Reisepass
- niederländischer Personalausweis
- Reisepass für Geschäftsleute
- Diplomatenpass
- Dienstpass
- Laissez-passer
- Notpass.
Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.
Portugal:
- Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
- Gültiger Personalausweis;
- Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
- Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.
Schweiz:
- gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;
- gültige Schweizer Identitätskarte;
- ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.
Für Kinder unter 15 Jahren, die weder Paß noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.
Slowenien:
- gültiger Reisepass;
- gültiger Diplomatenpass;
- gültiger Dienstpass.
- gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).
Spanien:
- a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
- b) Gültiger Personalausweis.
- c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.
Türkei:
Gültiger Reisepaß,
Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).
Ukraine:
Erklärung zu Art. 11:
In Übereinstimmung mit Art. 11 des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in
Art. 1 Abs. 1 erwähnten Dokumente lautet:
- der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland
- der Diplomatenpass
- der Dienstpass
- das Kinderreisedokument
- der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)
- der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)
- der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).
Ungarn:
Erklärung zu Art. 11:
In Übereinstimmung mit Art. 11 des Abkommens erklärt Ungarn, dass die Liste der in Art. 1 Abs. 1 erwähnten Dokumente wie folgt lautet:
- gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener gewöhnlicher Reisepass,
- gültiger provisorischer gewöhnlicher Reisepass,
- gültiger Diplomatenpass,
- gültiger diplomatischer Dienstpass,
- gültiger Dienstpass,
- gültiger Seemannsdienstpass,
- gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis
Schlagworte
Kantonsbehörde, Sammelpersonalausweis
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Gesetzesnummer
10005253
Dokumentnummer
NOR40191707
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