Artikel 6
Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, unerwünschten Staatsangehörigen einer anderen Vertragschließenden Partei die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu untersagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)