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Artikel 9 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1957

Artikel 9

Die Anwendung dieses Abkommens kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

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