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Artikel 2 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1959

Artikel 2

1. Österreichische Staatsbürger können ohne Visum an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein außer mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen Reisepaß, Kinderausweis oder Sammelreisepaß (Sammelliste) der Republik Österreich auch mit einem gültigen Personalausweis der Republik Österreich ein- und ausreisen.

2. Österreichische Staatsbürger, die mit einem Sammelreisepaß (Sammelliste) reisen, müssen im Besitze eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises über ihre Person sein.

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