Artikel 13
(1) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Durchgangsverkehr.
(2) Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärztliche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus seuchenfreien Gebieten stammen und seuchenfrei sind. Das gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen bestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren herrühren.
(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
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