Artikel 46
Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 39 genannt sind, verständigen von
- a) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 1, Abschnitt B, genannt sind;
- b) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 39;
- c) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 40 genannt sind;
- d) Vorbehalte, die gemäß Artikel 42 formuliert oder zurückgezogen wurden;
- e) dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Artikel 43;
- f) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 44;
- g) Revisionsanträgen gemäß Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.
Gegeben in Genf, am 28. Juli 1951, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem legalisierte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Österreich:
Dr. Karl Fritzer
Die Unterzeichnung erfolgt unter den ausdrücklichen Vorbehalten, daß die Republik Österreich a) die in den Artikeln 6, 7 Ziffer 2, 8, 17 Ziffern 1 und 2, 23 und 25 enthaltenen Bestimmungen für sich nicht als bindende Verpflichtung, sondern nur als Empfehlung anerkennt; b) die im Artikel 22, Ziffern 1 und 2, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich des öffentlichen Unterrichtes anerkennt; c) die im Artikel 31, Ziffer 1, enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, gegen die durch österreichische Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Abschaffung) nicht schon früher verfügt wurde; d) die im Artikel 32 enthaltenen Bestimmungen nur hinsichtlich solcher Flüchtlinge anerkennt, die nicht aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Strafrechtspflege oder sonstiger öffentlicher Belange ausgewiesen werden.
Die Unterzeichnung erfolgt weiters mit der Erklärung, daß sich die Republik Österreich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen an die Alternative b) der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieses Abkommens für gebunden erachtet.
Belgien:
Herment
Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, wird diese Maßnahme durch die belgische Regierung nicht so ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit Belgien Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Kolumbien:
G. Giralda-Jaramillo
Indem die Regierung von Kolumbien dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben.
Dänemark:
Knud Larsen
Indem die Regierung von Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Israel:
Jacob Robinson
Liechtenstein:
Ph. Zutter
O. Schurch
Luxemburg:
J. Sturm
Unter folgender Einschränkung: In allen Fällen, wo die Vereinbarung den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung zuerkennt, die den Staatsangehörigen eines fremden Staates eingeräumt ist, so wird diese Maßnahme nicht ausgelegt werden, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit dem Großherzogtum Luxemburg Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Niederlande:
E. O. Boetzelaer
Indem die Regierung der Niederlande dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Diese Unterzeichnung ist mit dem Vorbehalt erfolgt, daß in allen Fällen, in denen dieses Übereinkommen den Flüchtlingen die Behandlung nach der Meistbegünstigung einräumt, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Angehörigen von Ländern zugebilligt wird, welche mit den Niederlanden Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen haben.
Norwegen:
Peter Anker
Unter dem Vorbehalt der Ratifikation.
Schweden:
Sture Petren
Schweiz:
Ph. Zutter
O. Schurch
Türkei:
Talat Miras (24. August 1951)
Indem die Regierung der Türkei dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß vom Standpunkt der von ihr durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen ist, daß er sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa ereignet haben. Er schließt also keine Übernahme von Verpflichtungen in Beziehung mit Ereignissen, die sich außerhalb Europas ereignen, ein.
Die türkische Regierung ist anderseits der Ansicht, daß der Ausdruck „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sich auf den Beginn solcher Ereignisse bezieht. Da der Druck, der auf die türkische Minorität in Bulgarien ausgeübt wird und bereits vor dem 1. Jänner 1951 bestanden hat, noch andauert, so müssen die Flüchtlinge aus Bulgarien türkischer Abstammung, welche infolge dieser Unterdrückung gezwungen waren, dieses Land zu verlassen, und nicht in die Türkei gelangen konnten und sich auf ein Gebiet eines anderen Landes, das diese Konvention angenommen hat, nach dem 1. Jänner 1951 geflüchtet hatten, gleichfalls der Bestimmungen dieses Übereinkommens teilhaftig werden.
Die türkische Regierung wird im Augenblick der Ratifikation alle Vorbehalte formulieren, die sie gemäß Artikel 42 der Konvention vorbringen kann.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nord-Irland:
S. Hoare
J. B. Howard
Indem die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland dieses Übereinkommen unterzeichnet, erklärt sie, daß aus Gründen ihrer darunter fallenden Verpflichtungen die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne des Artikels 1, Absatz A, zu verstehen sind, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo ereignet haben.
Jugoslawien:
S. Makiedo
Die Regierung der RPF behält sich das Recht vor, bei der Ratifikation des Übereinkommens solche Vorbehalte vorzubringen, wie sie sie für angemessen hält im Sinne des Artikels 42 des Übereinkommens.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Gerichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054719
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