vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.1955

Artikel 44

Kündigung

  1. 1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
  3. 3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, daß die Wirksamkeit des Abkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054717

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)