Artikel 18
Selbständige Arbeit
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, die günstigste Behandlung zusichern, auf jeden Fall aber keine schlechtere, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird.
Schlagworte
Handelsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10005235
Dokumentnummer
NOR40054691
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