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§ 7 Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1948

§ 7.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres, mit der Vollziehung des § 6 jedoch das Bundesministerium für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10005218

Dokumentnummer

NOR12058301

alte Dokumentnummer

N4194816690S

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