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Anlage7 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Protokoll.

Im Augenblicke der Unterzeichnung des Abkommens von heutigen Tage erklären die unterfertigten Bevollmächtigten, daß sie für die verschiedenen Bestimmungen des Abkommens die in dem ersten Teil des gegenwärtigen Protokolls dargelegte Auslegung annehmen, und daß sie ebenso die kraft Artikel 17 des genannten Abkommens gemachten Vorbehalte annehmen, die im zweiten Teil dieses Protokolls enthalten sind.

I.

Es herrscht Einverständnis darüber,

II.

Anlage7

Es werden nachstehende Vorbehalte angenommen:

  1. 1. Artikel 2 – III B.

Türkei: Die Türkei wird die in diesen Absatz vorgesehenen Nachweisungen in möglichst kurzen Zwischenräumen aufstellen und veröffentlichen, ohne daß eine Verpflichtung übernommen wird, daß diese Aufstellung jährlich erscheinen werden.

Südafrikanische Union: Die Nachweisungen werden keine Angaben über die bebaute Fläche in den Betrieben der Eingeborenen sowie in den Reservater der Eingeborenen, den Gebieten der Neger und den Missionszentren enthalten.

  1. 2. Artikel 2 – III E.

Brasilien: Diese Bestimmungen finden keine Anwendungen auf Brasilien.

  1. 3. Artikel 2 – IV, Absatz 2, a.

Japan: Die Auswahl der Erze bleibt dem Ermessen der Japanischen Regierung anheimgestellt.

  1. 4. Artikel 2 – V B, C.

Frei Stadt Danzig, Griechenland, Portugal, Türkei: Die in diesen Absätzen vorstehenden Nachweisungen sind nicht obligatorisch.

  1. 5. Artikel 2 – VI.

Portugal: Die monatliche Veröffentlichung von Indexzahlen ist für die nächste Zukunft nicht obligatorisch.

  1. 6. Artikel 3 – Absatz 2.

Mexiko, Türkei: Dieser Absatz wird nicht als eine Verpflichtung, sondern als eine Empfehlung angesehen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf am vierzehnten Dezember eintausendneunhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, welche in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften davon werden allen Mitgliedern des Völkerbundes und den auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt.

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