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Artikel 6 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Artikel 6

Artikel 6. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage IV zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Muster für eine Erhebung über die industrielle Erzeugung beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendung derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollte, falls sie eine vollständige oder teilweise Erhebung der in dieser Anlage genannten Art ins Auge fassen sollten.

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