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Artikel 4 Internationale Wirtschaftsstatistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1931

Artikel 4

Artikel 4. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage II dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.

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