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§ 6 VerfallsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1928

§ 6

Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen ein Entgelt abzugeben, das gleichfalls durch dieses Amt festzusetzen ist.

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