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§ 4 VerfallsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

§ 4

(1) Sind Gegenstände für verfallen erklärt worden, deren Besitz an eine besondere Bewilligung gebunden ist, so ist bei den im Sinne des § 3 zu treffenden Verfügungen darauf zu achten, daß sie nur in den Besitz von Personen gelangen, die sich mit der erforderlichen Bewilligung auszuweisen vermögen.

(2) Dürfen die verfallenen Gegenstände nur in einem bestimmten Zustande, unter einer bestimmten Bezeichnung oder unter sonstigen Beschränkungen in Verkehr gesetzt werden, so müssen an ihnen, bevor sie im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 an Privatpersonen abgegeben werden, die Veränderungen vorgenommen werden, die sie für den Verkehr geeignet machen. Lassen sich diese Veränderungen nicht ohne weiteres vornehmen, so ist über sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 zu verfügen.

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