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§ 4 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 4.

Die zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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