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§ 17 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Sicherheiten

§ 17.

Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. 1. den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. 2. den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. 3. eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. 4. einen die Sicherheit leistenden Dritten

    nicht berührt.

    Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40143038

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