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§ 15 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2011

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

§ 15.

(1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.

(2) Werden Zahlungs- und Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf der Beschluss gefasst wurde, dass das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.

(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

(4) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

(5) Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122556

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