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§ 6a IVF-Fonds-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

§ 6a

(1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

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