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§ 5c IVF-Fonds-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Auskunftspflicht

§ 5c

Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

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