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§ 5a IVF-Fonds-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2010

Arzneimittel

§ 5a

(1) Vertragsanstalten (§ 5) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,

  1. 1. die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
  2. 2. im Rahmen des Arzneimittelvorrates (§ 20 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
  3. 3. diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.

(2) Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.

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