vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Neugründungs-Förderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1999

Zeitpunkt der Neugründung

§ 3

Der Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)