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§ 9 1. Euro-FinBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 9

Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro umgestellter Wertpapierposition abgegolten.

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