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Artikel 1 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/218

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1998

Artikel 1

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

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