Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
- a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält oder
- b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,
- jedoch nur insoweit, als sie den in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10005080
Dokumentnummer
NOR12056132
alte Dokumentnummer
N3199760646J
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