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Artikel 14 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

  1. a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält oder
  2. b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056132

alte Dokumentnummer

N3199760646J

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