§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich ist.
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