§ 2
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.
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