§ 4.
(1) Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(2) Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.
(3) Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beiträge gemäß § 9 sind selbst zu berechnende Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10005056
Dokumentnummer
NOR40254835
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