vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Verordnung - BMF-BGBl 1996/401

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.1996

§ 8

In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
  2. 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,
  3. 3. den Tag der Lieferung,
  4. 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  5. 5. die in Art.1 Abs.8 und 9 UStG1994 bezeichneten Merkmale,
  6. 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  7. 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)