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§ 5b KatFG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

Investitionen der Feuerwehren

§ 5b.

(1) Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.

(2) Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.

(4) Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10005030

Dokumentnummer

NOR40245806

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