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§ 3 EnAbgVergG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.

§ 3.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

  1. 1. insoweit die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werden, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess;
  2. 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10005029

Dokumentnummer

NOR40196817

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