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§ 41 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Befugnisse der Behörden

§ 41.

(1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40218570

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