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§ 2e Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2e.

(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds für die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises einen Betrag von jährlich 30 000 Euro zu. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird einmal jährlich an bis zu drei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust verliehen.

(2) Die Ausschreibung des Simon-Wiesenthal-Preises hat auf der Website des Fonds für die Dauer von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten als Preisträger geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind sowohl Eigenbewerbungen als auch Einreichungen für andere Kandidaten.

(3) Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury (§ 2f) zu übermitteln. Diese hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.

(4) Nach Vorliegen des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für die Preisträger können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger.

(5) Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury und des Kuratoriums sind vertraulich.

(6) Die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger sollen im Rahmen eines Festaktes im Parlament erfolgen. Der Simon-Wiesenthal-Preis ist jährlich mit 30 000 Euro dotiert, wobei 15 000 Euro auf den Jahrespreisträger und jeweils 7 500 Euro auf die weiteren Preisträger entfallen.

(7) Im Rahmen des Festaktes gemäß Abs. 6 erster Satz kann der Vorsitzende des Kuratoriums auf Vorschlag der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury

  1. 1. natürliche Personen für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust sowie
  2. 2. Zeitzeugen des nationalsozialistischen Terrorregimes
  1. in besonderer Form würdigen.

(8) Der Fonds hat ein Verzeichnis aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises sowie aller gemäß Abs. 7 gewürdigten Personen zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257220

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