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§ 2b Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 2b.

(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.

(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:

  1. a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
  2. b) Hausrat;
  3. c) Persönliche Wertgegenstände.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

(4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen (§ 2 Abs. 4).

(5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.

(6) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag

  1. a) bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
  2. b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes
  1. nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus zu verwenden.

(7) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000 (ausgenommen soweit sie sich gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der Republik Österreich zu verzichten.

(8) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.

(9) Ansprüche auf Leistungen nach § 2b verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

Schlagworte

Sklavenarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40144643

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