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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel, Industrie und Marketing der Republik Uganda andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 59/1994) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 26. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 16. Jänner 1996 außer Kraft.

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