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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung von Malaysia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 307/1978) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 4. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 10. Juli 1995 außer Kraft.

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