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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl 1995/3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 6

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet eingebracht werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn die Einfuhr dieser Waren nach §§ 1 bis 3 steuerfrei wäre.

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