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§ 2 VO-Vergällung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 und 3

§ 2.

(1) Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.

(2) Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

Schlagworte

Vorlauf

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10004943

Dokumentnummer

NOR40200505

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