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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2006

Abfindungsmenge

§ 1.

Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR40081595

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