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§ 68 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 112 des Zollkodex

§ 68

Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

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