Zu Art. 84 des Zollkodex
§ 54a.
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40246188
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