Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs
§ 17b.
(1) Auf Verlangen der Zollorgane haben natürliche Personen Auskunft zu geben, ob sie Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S 6-21) im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet befördern. Die Barmittel sind für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.
(2) Werden unbegleitete Barmittel im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1672 im Wert von 10 000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht, ist der Versender, der Empfänger oder der Vertreter dieser Person verpflichtet, auf Verlangen der Zollorgane innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1672 sinngemäß. Barmittel können bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung vorläufig nach § 17c einbehalten werden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder der Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 bzw. der Pflichten nach § 17b Abs. 1 oder Abs. 2 stehen den Zollorganen die Befugnisse nach § 22 zu.
(4) Das Zollamt Österreich meldet die nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobenen Daten der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(5) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des Barmittelverkehrs auch den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40240607
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