§ 119l.
(1) Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
- 1. bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
- 2. bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40218164
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)