zum Bezugszeitraum vgl. § 63 Abs. 11
15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen
§ 64.
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
- a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a
- b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
- für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR40276767
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