9. Amtliche Aufsicht
§ 32.
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes (Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019)
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Anm. 1: Art. 74 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In … § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40218602
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