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§ 7 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 7.

(1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt Österreich bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt Österreich kann weitere Nachweise verlangen.

(3) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

(4) Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.``

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218910

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