§ 75.
Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
- 1. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
- a) den Tag der Herstellung,
- b) die Alkoholmenge,
- c) die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
- 2. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
- a) den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
- b) die Alkoholmenge,
- 3. für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
- a) den Tag der Aufnahme,
- b) die Alkoholmenge,
- c) der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
- 4. für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
- a) den Tag der Wegbringung,
- b) die Alkoholmenge,
- c) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053403
alte Dokumentnummer
N3199423581L
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