§ 72.
Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:
- 1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
- a) der Tag der Aufnahme,
- b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
- c) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
- d) Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
- e) wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
- 2. für im Betrieb verwendeten Alkohol
- a) der Tag der Verwendung,
- b) die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
- c) der Verwendungszweck;
- 3. für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
- a) der Tag der Wegbringung,
- b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
- c) Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
- d) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
- e) die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40240822
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