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§ 56 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Verbotene Reinigung

§ 56.

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40072377

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