Sammelgefäße
§ 30.
(1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40240794
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